MEDIENINHABER
CAMPUS 02 Fachhochschule der Wirtschaft GmbH
Körblergasse 126
A-8010 Graz
Telefon: +43 316 6002 177
Fax: +43 316 6002 1207
E-Mail: info@campus02.at
Web: www.campus02.at
FN 131550g
Firmenbuchgericht: Landesgericht Graz
UID: ATU39390306
ATEOS1000033032
Alle weiteren Details zur Offenlegung gemäß § 5 E-Commerce-Gesetz und § 25 Mediengesetz sind dem Impressum der Website der FH CAMPUS 02 zu entnehmen.
KONTAKTDATEN INNOLAB
Körblergasse 126
A-8010 Graz
Tel.: +43 316 6002 232
office@innolab.at
www.innolab.at
Leitung: Mag. Nadja Schönherr, MBA
UNTERNEHMENSGEGENSTAND
Die Gesellschaft ist Erhalter einer Fachhochschule im Sinne des Fachhochschulstudien-gesetzes. Der Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, die Durchführung von Maßnahmen zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung und Forschung sowie die Durchführung aller Geschäfte, die mit der Errichtung und dem Betrieb einer Fachhochschule und der Forschung verbunden sind.
INHALTE DER WEBSITE
Webauftritt von INNOLAB an der FH CAMPUS 02, powered by WKO Steiermark
Impressum der FH CAMPUS 02
DESIGN & DEVELOPMENT
HAFTUNGSHINWEIS
Trotz sorgfältiger Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Alle Rechte vorbehalten.
Fotos, sofern nicht anders angegeben: ©Oliver Wolf
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
Das INNOLAB als Einrichtung der CAMPUS 02 Fachhochschule der Wirtschaft GmbH (in weiterer Folge als INNOLAB bezeichnet) bietet Serviceleistungen im Speziellen für die Restart-up Begleitungen von steirischen Klein- und Mittelstandsunternehmen (in weiterer Folge als Partnerunternehmen bezeichnet).
Für Kooperationen zwischen Partnerunternehmen und dem INNOLAB gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang und Inhalt einer Restart-up Begleitung
Umfang und Inhalt einer Restart-up Begleitung werden im Einzelfall vereinbart und richten sich nach den Anforderungen im Begleitungsprozess. Eine Restart-up Begleitung kann für höchstens fünf Personentage (inklusive aller Nebenleistungen) pro Projekt und Unternehmen in Anspruch genommen werden.
3. Aufklärungspflicht des Partnerunternehmens
Das Partnerunternehmen sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
Das Partnerunternehmen stellt dem INNOLAB alle für die Erfüllung und Ausführung der Restart-up Begleitung notwendigen Informationen zeitgerecht zur Verfügung. Es informiert das INNOLAB über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung der Restart-up Begleitung von Bedeutung sind. Dies gilt für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die vor und auch erst während der Tätigkeit des INNOLAB bekannt waren bzw. werden.
4. Schutz des geistigen Eigentums
Die Urheberrechte an den vom INNOLAB geschaffenen Werken verbleiben beim INNOLAB. Bei gemeinsam mit dem Partnerunternehmen geschaffenen Werken ist das INNOLAB Miturheber. In beiden Fällen wird die Übertragung der Werknutzungsrechte (Verwertungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht) zwischen dem Partnerunternehmen und dem INNOLAB im Einzelfall schriftlich geregelt.
Vom INNOLAB geschaffene Werke dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des INNOLAB nicht vom Partnerunternehmen vervielfältigt und/oder verbreitet werden. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des INNOLAB – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
Der Verstoß des Partnerunternehmens gegen diese Bestimmungen berechtigt das INNOLAB zur sofortigen vorzeitigen Beendigung der Restart-up Begleitung und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
5. Haftung / Schadenersatz
Das INNOLAB haftet dem Partnerunternehmen für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom INNOLAB beigezogene Dritte zurückgehen.
Schadenersatzansprüche des Partnerunternehmens können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis geltend gemacht werden.
Das Partnerunternehmen hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des INNOLAB zurückzuführen ist.
Sofern das INNOLAB das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt das INNOLAB diese Ansprüche an das Partnerunternehmen ab. Das Partnerunternehmen wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
Die vom INNOLAB verwendeten Informationen werden mit größter Sorgfalt recherchiert. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann dennoch keine Haftung übernommen werden.
6. Geheimhaltung, Datenschutz
Das INNOLAB und beigezogene Dritte verpflichten sich zur Verschwiegenheit über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die es über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Partnerunternehmens erhält.
Weiter verpflichtet sich das INNOLAB, über den gesamten Inhalt des Projekts sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Projekts zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kund*innen des Partnerunternehmens, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit reicht unbegrenzt auch über das Ende der Restart-up Begleitung hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
Das INNOLAB ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung für Klient*innen des INNOLAB (https://www.innolab.at/datenschutzerklaerung) zu entnehmen.
Dem INNOLAB überlassene Materialien (Datenträger als auch Papier) werden grundsätzlich nach Ablauf von 3 Jahren ab Beendigung der Restart-up Begleitung vernichtet.
7. Schlussbestimmungen
Die Projektpartner bestätigen, alle Angaben in der Restart-up Vereinbarung gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
Änderungen der Restart-up Vereinbarung und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Auf diese Vereinbarung ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des INNOLAB zuständig.
8. Mediationsklausel
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Projektpartner einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.